Stundentafel BFS-PTA: Übersicht der Lernbereiche

Pharmazeutisch-technische*r Assistent*in

Lernbereich

Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges

Berufsübergreifender Lernbereich

mit den Fächern

6

Deutsch/Kommunikation
Englisch/Kommunikation
Politik

2
2
2

Berufsbezogener Lernbereich - theoretischer Anwendungsbereich

mit den Lernfeldern

25,5

  • Verordnungen ausführen
  • Beraten und abgeben im Rahmen der Selbstmedikation
  • Dienstleistungen anbieten und erbringen
  • Bei Betriebsgestaltung und -entwicklung mitwirken

5
10,5

5,5
4,5

Berufsbezogener Lernbereich - Praxis

mit den Lernfeldern

33,5

  • Arzneimittel herstellen
  • Qualität kontrollieren

16
17,5

Insgesamt (im zweijährigen Bildungsgang)

65

wöchentlich

32,5

Zusätzlicher Lernbereich zum Erwerb der Fachhochschulreife

Unterrichtsfächer

Gesamtwochenstunden des zweijährigen Bildungsganges

Deutsch
Englisch
Mathematik

2
2
2

Insgesamt

6

Praktische Ausbildung in der Apotheke, Erste-Hilfe

1. Ausbildungsabschnitt

Während der Berufsfachschulausbildung ist ein Praktikum von 160 Zeitstunden außerhalb der schulischen Ausbildung (in der unterrichtsfreien Zeit) in einer Apotheke unter Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers abzuleisten. Es soll Einblicke in die Betriebsabläufe einer Apotheke und die pharmazeutischen Tätigkeiten vermitteln und in Abschnitten von mindestens fünf Tagen abgeleistet werden. Von der Apotheke wird über die regelmäßige Teilnahme an dem Praktikum eine Bescheinigung erteilt.

Außerhalb der schulischen Ausbildung ist eine Ausbildung in Erster Hilfe von neun Stunden abzuleisten.

2. Ausbildungsabschnitt

Die halbjährige praktische Ausbildung dient der Vorbereitung auf den zweiten Prüfungsabschnitt und wird in Apotheken, ausgenommen Zweigapotheken, abgeleistet. Die Leiterin oder der Leiter der Apotheke hat dafür zu sorgen, dass die praktische Ausbildung nur Tätigkeiten umfasst, die die Ausbildung fördern. Einer in der Apotheke tätigen Apothekerin oder einem in der Apotheke tätigen Apotheker soll nicht mehr als eine Schülerin oder ein Schüler zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden. Die praktische Ausbildung vertieft die im Lehrgang erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse und wendet sie praktisch an. Sie erstreckt sich auf folgende Lerngebiete:

a) Rechtsvorschriften über den Apothekenbetrieb sowie über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln und Gefahrstoffen, soweit sie die Tätigkeit der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten berühren,

b) Fertigarzneimittel, deren Anwendungsgebiete sowie ordnungsgemäße Lagerung,

c) Gefahren bei der Anwendung von Arzneimitteln,

d) Merkmale eines Arzneimittelmissbrauchs und einer Arzneimittelabhängigkeit,

e) Notfallarzneimittel nach den Anlagen 3 und 4 ApBetrO,

f) Prüfung von Arzneimitteln, Arzneistoffen und Hilfsstoffen in der Apotheke,

g) Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke,

h) Ausführung ärztlicher Verschreibungen,

i) Beschaffung von Informationen über Arzneimittel und apothekenübliche Waren unter Nutzung wissenschaftlicher und sonstiger Nachschlagewerke einschließlich EDV-gestützter Arzneimittelinformationssysteme,

j) Berechnung der Preise von Fertigarzneimitteln, Teilmengen eines Fertigarzneimittels, Rezepturarzneimitteln sowie apothekenüblichen Medizinprodukten,

k) Informationen bei der Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere über die Anwendung und die ordnungsgemäße Aufbewahrung sowie Gefahrenhinweise,

l) Aufzeichnungen nach § 22 ApBetrO,

m) Apothekenübliche Waren, insbesondere diätetische Lebensmittel, Mittel der Säuglings- und Kinderernährung, Mittel und Gegenstände der Körperpflege, Verbandstoffe und andere apothekenübliche Medizinprodukte sowie die Beratung zur sachgerechten Anwendung dieser Waren,

n) Umweltgerechte Entsorgung von Arzneimitteln, Chemikalien, Medizinprodukten und Verpackungen sowie rationelle Energie- und Materialverwendung.

Während der praktischen Ausbildung hat die Schülerin oder der Schüler ein Tagebuch zu führen. In diesem sind die Herstellung und Prüfung von je vier Arzneimitteln zu beschreiben und zu zwei weiteren Gebieten der praktischen Ausbildung schriftliche Arbeiten anzufertigen. Die praktische Ausbildung ist um Fehlzeiten zu verlängern, die vier Wochen überschreiten; dies gilt entsprechend, wenn die praktische Ausbildung nicht ganztägig abgeleistet werden kann. Die Fehlzeiten sind vor Eintritt in die mündliche Prüfung auszugleichen.

Über die praktische Ausbildung in der Apotheke hat die Apotheke eine Bescheinigung auszustellen, in der auch zu bestätigen ist, dass die im Tagebuch beschriebenen Arbeiten von der Schülerin oder dem Schüler selbst ausgeführt wurden.